Inhalt - Kostenübernahme

Kostenüberahme

Durch Krankenversicherer

Aus der obligatorischen Grundversicherung werden folgende Leistungen rückerstattet:

  • Massnahmen der Abklärung und Beratung

  • Massnahmen der Untersuchung und Behandlung

  • Massnahmen der Grundpflege

Voraussetzung für Leistungen der Krankenversicherung

  • ein ärztlicher Spitex-Auftrag

  • eine Abklärung des Bedarfs an Hilfe und Pflege durch eine Spitex-Fachperson

  • Angabe des voraussichtlichen Aufwandes für Hilfe und Pflege (Quantifizierung)

Die Rechnungsstellung erfolgt an die Kundinnen und Kunden. Die Krankenkassen erstatten die Kosten im Rahmen des KVGs nach Vorlage der Rechnungen sowie der Spitex-Verordnung zurück. Selbstbehalt und Franchise gehen zu Lasten der Kundinnen und Kunden. Hauswirtschaftliche Leistungen werden von der obligatorischen Grundversicherung nicht übernommen, werden jedoch von der Stadt Zürich, abhängig von Einkommen und Vermögen, stark subventioniert. Die Klärung und die Beantragung allfälliger Ansprüche aus Zusatzversicherungen sind Sache der Kundinnen und Kunden.

Durch das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Bezügerinnen und Bezüger von Zusatzleistungen können sich für ihre Ansprüche an das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV wenden. Personen, die neben den Renten der AHV/IV über kein oder nur über wenig Einkommen und Vermögen verfügen, können Zusatzleistungen beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV beantragen.

Kontaktadresse:

Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Molkenstrasse 5-9, Postfach
8026 Zürich

T 044 412 61 11
F 044 291 03 06

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