Inhalt - Pflegeleistungen
Spitex-Leistungen gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung
(KLV Art. 7, Absatz 2)
Tarife in CHF pro Stunde
| Leistungsart | Langzeitpflege | Akut- und Übergangspflege | |
|---|---|---|---|
| a | Massnahmen der Abklärung und Beratung* (inkl. Quantifizierung des Hilfe- und Pflegebedarfs gemäss ärztlichem Auftrag) | 73.25 | 54.55 |
| b | Massnahmen der Untersuchung und Behandlung | 65.15 | 56.65 |
| c | Massnahmen der Grundpflege (Mischtarif) | 52.45 | 47.50 |
| Patientenbeteiligung pro Tag | 8.00 | keine | |
Die kleinste Verrechnungseinheit ist eine Viertelstunde. Die Rechnung für Leistungen der Akut- und Übergangspflege geht direkt an die Krankenversicherung.
Leistungen nach Art. 7 KLV sind kassenpflichtig. Die Spitex-Kundinnen und -Kunden müssen die Jahresfranchise, den gesetzlichen Selbstbehalt von 10% und die Patientenbeteiligung von CHF 8.00 pro Tag übernehmen. Wenn nach einem Spitalaufenthalt durch die Spitalärztin/den Spitalarzt Akut- und Übergangspflege verordnet wird (während maximal 14 Tagen), so sind die Spitex-Kundinnen und -Kunden von der Patientenbeteiligung befreit.
Die Patientenbeteiligung entfällt zudem bei Personen unter 18 Jahren oder wenn die Leistungen statt durch die Krankenversicherung durch eine andere Versicherung übernommen werden (z.B. Invaliden-, Unfall- oder Militärversicherung).
