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Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

Spitex-Dienstleistungen werden aufgrund einer Bedarfsabklärung und je nach Leistungsart aufgrund einer ärztlichen Verordnung erbracht.

1. Folgende Leistungen werden verrechnet:

Hilfe- und Pflegeleistungen

  • Spitex-Leistungen gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung und hauswirtschaftliche Leistungen. Im Zusammenhang mit diesen Leistungen werden auch die Erstellung und Bearbeitung der Hilfe- und Pflegedokumentation, vorgängige Abklärungen z.B. im Spital sowie das allfällige Erstellen zeitaufwändiger Berichte wie z.B. Überweisungsrapporte bei Eintritt ins Spital oder Krankenheim oder Berichte an Krankenversicherungen und andere Institutionen verrechnet.
  • Spezielle Dienstleistungen im Spitex-Zentrum (z. B. Wäschebesorgung, gewünschte Kontrollanrufe, Absprache mit Arzt/Ärztin oder Institutionen, telefonische Beratung von Angehörigen oder Bezugspersonen).
  • Instruktion von pflegenden Angehörigen durch das Spitex-Personal.  

Von der Spitex-Organisation abgegebenes Pflegematerial

  •     Das Pflegematerial wird separat verrechnet.  

Umtriebsentschädigung

  • Für vereinbarte Einsätze, die von den Kundinnen und Kunden nicht spätestens 24 Stunden vorher abgesagt werden, wird eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 verrechnet. Bei Bezügerinnen und Bezügern von Zusatzleistungen wird diese vom Amt für Zusatzleistungen nicht übernommen.
  •  Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich.

2. Kostenübernahme

Durch Krankenversicherer
Aus der obligatorischen Grundversicherung werden folgende Leistungen rückerstattet:

  • Massnahmen der Abklärung und Beratung
  • Massnahmen der Untersuchung und Behandlung
  • Massnahmen der Grundpflege

Voraussetzung für Leistungen der Krankenversicherung

  • ein ärztlicher Spitex-Auftrag
  • eine Abklärung des Bedarfs an Hilfe und Pflege durch eine Spitex-Fachperson
  • Angabe des voraussichtlichen Aufwandes für Hilfe und Pflege (Quantifizierung)

Die Rechnungsstellung für kassenpflichtige Leistungen erfolgt in der Regel direkt an die Krankenversicherung und für nichtkassenpflichtige Leistungen direkt an die Kundinnen und Kunden. Bei einzelnen Krankenversicherungen werden die Rechnungen für kassenpflichtige Leistungen weiterhin an die Kundinnen und Kunden gestellt.

In diesen Fällen erstatten die Krankenversicherungen die Kosten im Rahmen des Krankenversicherungsgesetzes nach Vorlage der Rechnungen sowie der Spitex-Verordnung zurück. Die Klärung und die Beantragung allfälliger Ansprüche aus Zusatzversicherungen sind Sache der Kundinnen und Kunden.

Amt für Zusatzleistungen

Bezügerinnen und Bezüger von Zusatzleistungen können sich für ihre Ansprüche an das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV wenden. Personen, die neben den Renten der AHV/IV über kein oder nur über wenig Einkommen und Vermögen verfügen, können Zusatzleistungen beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV beantragen.

Kontaktadresse:

Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Strassburgstrasse 9, Postfach
8036 Zürich

044 412 61 11